Heizungsförderung 2026: bis zu 80 % Zuschuss für Ihre neue Heizung
Aktualisiert: Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue BEG-Richtlinien. Fördersätze, Boni und Höchstbeträge wurden angepasst. Alle Angaben auf dieser Seite entsprechen dem KfW-Merkblatt Zuschuss Nr. 458, Stand 07/2026.
Der Bund bezuschusst den Heizungstausch über die BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (KfW-Programm 458). Gefördert werden Pelletheizungen, Holzvergaser, Kombikessel, Wärmepumpen und Solarthermie. Der Zuschuss beträgt mindestens 30 % und kann mit den Boni auf bis zu 80 % der förderfähigen Kosten steigen.
Heizerschwaben begleitet Sie durch den kompletten Ablauf: von der Auslegung über die Bestätigung zum Antrag bis zur erweiterten Inbetriebnahme und dem Verwendungsnachweis. Ein Prozess, eine Ansprechstelle.
Überblick: Die Fördersätze ab 21. Juli 2026
| Förderbestandteil | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | Für alle Antragsberechtigten. Die Anlage muss die Technischen Mindestanforderungen (TMA) der BEG EM erfüllen. |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % (bis 31.01.2027) | Nur für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch einer funktionstüchtigen Altheizung |
| Einkommensbonus | 10 – 40 % | Nur für selbstnutzende Eigentümer, gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen |
| Maximum gesamt | bis 80 % | Die Boni können miteinander kombiniert werden bis zu einem maximal Fördersatz von 80% |
Förderhöchstbeträge – wovon der Prozentsatz berechnet wird
Der Zuschuss wird nicht auf unbegrenzte Kosten gezahlt, sondern auf die förderfähigen Gesamtkosten bis zu diesen Höchstbeträgen:
| Wohneinheit | Förderfähige Kosten maximal |
|---|---|
| 1. Wohneinheit (z. B. Einfamilienhaus) | 28.000 € |
| 2. bis 6. Wohneinheit (je) | + 15.000 € |
| jede weitere Wohneinheit | + 8.000 € |
Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 € (jeweils zum 01.02. und 01.08.). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Mindestinvestitionssumme liegt bei 300 € brutto.
Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % – wer ihn bekommt
Diesen Bonus erhalten ausschließlich selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, die eine funktionstüchtige Altheizung austauschen. Entscheidend ist, um welchen Heizungstyp es sich handelt:
| Alte Heizung | Bedingung |
|---|---|
| Ölheizung, Kohleheizung, Gas-Etagenheizung, Nachtstromspeicherheizung | Unabhängig vom Alter – der Bonus gilt auch bei jüngeren Anlagen |
| Gasheizung (Zentralheizung), Biomasseheizung (z. B. alte Pellet- oder Scheitholzanlage) | Die Inbetriebnahme muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen |
Der Bonus wird schrittweise abgebaut
| Antragstellung ab | Klimageschwindigkeitsbonus |
|---|---|
| 21. Juli 2026 (aktuell) | 16 % |
| 1. Februar 2027 | 12 % |
| 1. August 2027 | 8 % |
| 1. Februar 2028 | 4 % |
| 1. August 2028 | 0 % – der Bonus entfällt |
Doppelter Zeitdruck. Ab dem 01.02.2027 sinkt nicht nur der Bonus um 4 Prozentpunkte, sondern gleichzeitig auch der Förderhöchstbetrag um 750 €. Maßgeblich ist immer das Datum der Antragstellung – nicht das Datum von Kauf oder Einbau. Wer 2026 beantragt, sichert sich die höchste Kombination.
Einkommensbonus: bis zu 40 % zusätzlich
Selbstnutzende Eigentümer erhalten für ihre selbstgenutzte Hauptwohneinheit einen zusätzlichen Bonus, gestaffelt nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen:
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | Einkommensbonus |
|---|---|
| bis 30.000 € | 40 % |
| bis 40.000 € | 30 % |
| bis 50.000 € | 10 % |
Familienzuschlag: 10.000 € höhere Bemessungsgrenze
Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, erhöht sich die Einkommensgrenze pauschal und einmalig um 10.000 € – unabhängig davon, wie viele Kinder es sind. Voraussetzung: Das Kind hat zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist mit Hauptwohnsitz in der Wohneinheit gemeldet und es besteht Kindergeldberechtigung im Haushalt.
Beispiel: Ein Haushalt mit einem Kind und 38.000 € Einkommen wird für die Förderung wie 28.000 € behandelt – und erhält damit den vollen Einkommensbonus von 40 % sowie die Obergrenze von 80 %.
So wird das Einkommen ermittelt
- Maßgeblich ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus dem zweiten und dritten Jahr vor Antragseingang. Für einen Antrag im Jahr 2026 also der Durchschnitt aus 2023 und 2024.
- Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts. Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentenbescheide werden nicht akzeptiert.
- Zum Haushalt zählen alle in der Wohneinheit mit Hauptwohnsitz gemeldeten Eigentümer sowie deren dort gemeldete Ehe- bzw. Lebenspartner. Minderjährige werden nicht mitgerechnet.
Hinweis: Die Nachweiseinreichung für den Einkommensbonus nach der Merkblattversion 07/2026 wird laut KfW voraussichtlich erst ab Januar 2027 möglich sein. Der Antrag selbst kann sofort gestellt werden.
Welche Anlagen und Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind diese Anlagen sowie deren Kombinationen, sofern sie die Technischen Mindestanforderungen erfüllen:
- Biomasseheizungen – Pelletheizung, Holzvergaser, Kombikessel Holz/Pellets
- Solarthermische Anlagen, auch in Kombination mit dem Kessel
- Elektrisch angetriebene Wärmepumpen, auch als Hybridlösung
- Brennstoffzellenheizungen
- Wasserstofffähige Heizungen (Förderung der Investitionsmehrkosten)
- Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
- Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
Förderfähige Hauptkosten
- Anschaffungskosten der neuen Heizung
- Alle zugehörigen Anlagenkomponenten – Pufferspeicher, Pumpengruppen, Regelung, Hydraulik
- Installation, Einstellung und Inbetriebnahme
- Deinstallation und Entsorgung der Altanlage, inklusive Öltanks durch einen Fachbetrieb
Weitere förderfähige Maßnahmen
- Optimierung des Heizungsverteilsystems: Heizflächen, Verrohrung, hydraulischer Abgleich, Einstellung der Heizkurve
- Notwendige Wanddurchbrüche
- Erdarbeiten und Bohrungen bei Wärmepumpen
- Schornsteinsanierung und Abgasanlage
- Bei Heizungsdefekt: Miete einer provisorischen Heizung bis zum Einbau – ab Antragstellung für maximal ein Jahr
Pflicht, nicht Kür: Der Einbau muss mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems verbunden sein. Ohne dokumentierten hydraulischen Abgleich gibt es keine Förderung. Wir übernehmen das im Rahmen der erweiterten Inbetriebnahme.
Nicht gefördert werden: Eigenbauanlagen und Prototypen (Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden), gebrauchte Anlagen sowie Einzelheizungen, wenn das Grundstück aufgrund einer kommunalen Entscheidung an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll.
Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen als Eigentümer eines bestehenden, selbst bewohnten Einfamilienhauses
- Privatpersonen als Eigentümer bestehender Mehrfamilienhäuser sowie Wohnungseigentümergemeinschaften bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum
- Eigentümer vermieteter oder nicht selbstgenutzter Einfamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen in einer WEG bei Maßnahmen am Sondereigentum
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere: im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und deren Gesellschafter sowie Personen, für die ein Nießbrauchrecht bestellt wurde.
Weitere Grundvoraussetzungen:
- Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige des Gebäudes muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen.
- Das Gebäude fällt nach Umsetzung unter den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes.
- Bei gemischt genutzten Gebäuden muss die Wohnfläche mehr als 50 % der beheizten Gebäudefläche ausmachen.
- Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden.
Antragstellung: das ist unbedingt zu beachten
Die Reihenfolge entscheidet darüber, ob Sie die Förderung bekommen. Sie lautet: BzA – Vertrag mit aufschiebender Bedingung – Antrag – erst dann Umsetzung.
- Bestätigung zum Antrag (BzA). Ein Fachunternehmen oder ein Energieeffizienz-Experte bestätigt die geplante Anlage, die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen und die geplanten förderfähigen Gesamtkosten. Ohne BzA kein Antrag.
- Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung. Der Vertrag wird vor der Antragstellung geschlossen, muss aber an die Zusage der KfW geknüpft sein und ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten. Er wird beim Antrag hochgeladen.
- Antrag im Portal „Meine KfW". Produkt 458 auswählen, BzA und Vertrag hochladen, Antrag absenden.
- Erst nach der Zusage beginnt die Umsetzung.
Der häufigste und teuerste Fehler: Ein Liefer- oder Leistungsvertrag ohne aufschiebende bzw. auflösende Bedingung gilt als Vorhabenbeginn – ebenso der tatsächliche Baustart. Ein Vorhabenbeginn vor Antragstellung schließt die Förderung vollständig aus. Sprechen Sie uns an, bevor Sie bestellen oder beauftragen.
Bitte beachten Sie: Die im Kundenportal „Meine KfW" registrierte Person muss identisch mit der antragstellenden Person sein. Eine Antragstellung durch Dritte in rechtsgeschäftlicher Vertretung ist außerhalb von WEG-Anträgen nicht zugelassen. Wir bereiten deshalb alle Unterlagen vor und begleiten Sie durch die Eingabe – absenden müssen Sie den Antrag selbst.
Unser Fördermittelservice – so läuft es ab
Mit Heizerschwaben erhalten Sie einen klar strukturierten, praxiserprobten Ablauf, der Ihnen Zeit, Nerven und Fehler erspart:
- Unverbindliches Angebot anfordern. Wir legen die Anlage auf Ihr Objekt aus und stellen alle förderfähigen Positionen zusammen.
- Fördermittel-Fragebogen ausfüllen. Damit erfassen wir alles, was für BzA und Antrag gebraucht wird.
- Bei Biomasseheizungen: Abstimmung mit dem Schornsteinfeger. Wir klären Querschnitt, Zulässigkeit und Abnahme vorab.
- Bestätigung zum Antrag (BzA). Wir erstellen die BzA – kein externer Energieberater nötig.
- Vertrag mit aufschiebender Bedingung. Unsere Verträge sind KfW-konform vorbereitet.
- Antrag bei der KfW. Wir bereiten alles vor und begleiten Sie Schritt für Schritt durch das Portal.
- Nach der Zusage: Projektstart und Installation.
- Hydraulischer Abgleich – förderrelevant und dokumentationspflichtig.
- Erweiterte Inbetriebnahme durch Heizerschwaben inklusive Fachunternehmererklärung.
- Abnahme durch den Schornsteinfeger bei Biomasseheizungen.
- Bestätigung nach Durchführung (BnD) und Einreichen aller Nachweise – Rechnungen, Meldebestätigung, Grundbuchauszug, gegebenenfalls Steuerbescheide.
- Auszahlung. Nach positiver Prüfung überweist die KfW den Zuschuss auf Ihr Konto, in der Regel zur Monatsmitte oder zum Monatsende.
Ein reibungsloser Prozess – aus einer Hand.
Sie möchten selbst einbauen?
Auch das ist förderfähig. Bei privater Eigenleistung werden die Materialkosten gefördert – Voraussetzung ist, dass ein Fachunternehmen oder ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialausgaben bestätigt. Ihre eigene Arbeitszeit ist nicht förderfähig. Sprechen Sie uns an, wenn Sie diesen Weg gehen möchten.
Rechenbeispiele
Beispiel 1: 25 Jahre alter Ölkessel, neue Pelletheizung
- Förderfähige Kosten: 24.000 € (Höchstbetrag 28.000 € wird nicht ausgeschöpft)
- 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus = 46 % = 11.040 € Zuschuss
- Eigenanteil: 12.960 €
Beispiel 2: Gleiches Vorhaben, Haushaltseinkommen bis 40.000 €
- 30 % + 16 % + 30 % Einkommensbonus = 76 % – gedeckelt auf 80 %
- 70 % von 24.000 € = 16.800 € Zuschuss
- Eigenanteil: 7.200 €
Beispiel 3: Familie mit einem Kind, Haushaltseinkommen 38.000 €
- Durch den Familienzuschlag gilt das Einkommen als „bis 30.000 €" – Einkommensbonus 40 %
- 30 % + 16 % + 40 % = 86 % – gedeckelt auf 80 %
- 80 % von 24.000 € = 19.200 € Zuschuss
- Eigenanteil: 4.800 €
Alle Beispiele sind vereinfacht und unverbindlich. Maßgeblich ist die individuelle Prüfung durch die KfW. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
Das ändert sich seit dem 21. Juli 2026
| Position | Bisher | Neu |
|---|---|---|
| Emissionsminderungszuschlag (Biomasse) | 2.500 € Zuschlag | Entfällt ersatzlos |
| Effizienzbonus | 5 % | Entfällt ersatzlos |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % | 16 %, sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte |
| Förderfähige Höchstkosten (1. Wohneinheit) | 30.000 € | 28.000 €, sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um 750 € |
| Maximaler Fördersatz | 70 % | 80 % bei Haushaltseinkommen bis 30.000 € |
Fristen und Pflichten nach der Zusage
- Bewilligungszeitraum: 36 Monate ab Zusage der KfW für die vollständige Umsetzung.
- Nachweise: innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Vorhabens (Datum der letzten Rechnung), spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Wird die Frist versäumt, verfällt der Zuschuss.
- Nutzungspflicht: Die Heizungsanlage muss 10 Jahre zweckentsprechend genutzt werden.
- Aufbewahrungspflicht: Rechnungen, Zahlungsnachweise, Planungs- und Messunterlagen 10 Jahre ab Zusage. Vor-Ort-Kontrollen sind möglich.
- Es kann nur ein Antrag für dieselbe Maßnahme gestellt werden. Eine nachträgliche Aufstockung ist nicht möglich.
- Alle Rechnungen müssen unbar beglichen werden. Barzahlung schließt die Förderung aus.
Welche Nachweise werden gebraucht?
| Nachweis | Wofür |
|---|---|
| Rechnungen nach § 14 UStG, in Euro, deutschsprachig, unbar bezahlt | immer |
| Steuer-Identifikationsnummer | immer (Privatpersonen) |
| Meldebestätigung | Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus |
| Grundbuchauszug | Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus |
| Einkommensteuerbescheide (2. und 3. Jahr vor Antragstellung) | Einkommensbonus und Familienzuschlag |
| VdZ-Formular zum hydraulischen Abgleich | sofern im Nachweisprozess angefordert |
Kombination mit anderen Förderungen
- Der Ergänzungskredit KfW 358/359 ist mit dieser Zuschussförderung kombinierbar – sinnvoll, um den Eigenanteil zu finanzieren.
- Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist bis zu 60 % der geförderten Investitionskosten möglich.
- Für dieselben förderfähigen Kosten darf nur ein Antrag gestellt werden – entweder bei der KfW oder beim BAFA.
- Die Kombination mit BEG WG und BEG NWG ist ausgeschlossen, mit einer Wartefrist von drei Jahren in beide Richtungen.
- Die steuerliche Förderung nach § 35a und § 35c EStG ist für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
Wer ist zuständig?
Für die Heizungsförderung für Privatpersonen in Wohngebäuden ist ausschließlich die KfW zuständig (Produkt 458, Kundenportal meine.kfw.de). Das BAFA bearbeitet andere Einzelmaßnahmen der BEG, etwa an der Gebäudehülle. Für dieselben Kosten darf immer nur eine Stelle beantragt werden.
Häufige Fragen
Ich habe schon bestellt. Kann ich die Förderung noch beantragen?
In der Regel nein. Ein Liefer- oder Leistungsvertrag ohne aufschiebende bzw. auflösende Bedingung gilt als Vorhabenbeginn – und ein Vorhabenbeginn vor Antragstellung schließt die Förderung aus. Deshalb gilt: erst BzA, dann Vertrag mit Bedingung, dann Antrag. Sprechen Sie uns an, bevor Sie bestellen.
Brauche ich einen Energieeffizienz-Experten?
Nein. BzA und BnD dürfen auch von einem Fachunternehmen erstellt werden. Wir übernehmen beides – das spart Ihnen die Kosten für einen externen Energieberater.
Können Sie den Antrag für mich stellen?
Die im Portal „Meine KfW" registrierte Person muss identisch mit der antragstellenden Person sein; eine Antragstellung in rechtsgeschäftlicher Vertretung ist außerhalb von WEG-Anträgen nicht zugelassen. Wir bereiten deshalb sämtliche Unterlagen vor, erstellen die BzA und begleiten Sie Schritt für Schritt durch die Eingabe. Den Antrag senden Sie selbst ab.
Meine alte Pelletheizung ist 22 Jahre alt. Bekomme ich den Klimageschwindigkeitsbonus?
Ja, sofern Sie selbstnutzender Eigentümer sind und die Anlage funktionstüchtig ist. Für Gasheizungen und Biomasseheizungen gilt die Bedingung, dass die Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurückliegt. Bei Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtstromspeicherheizungen spielt das Alter keine Rolle.
Darf ich meine Heizung selbst einbauen?
Ja. Bei privater Eigenleistung werden die Materialkosten gefördert, wenn ein Fachunternehmen oder ein Energieeffizienz-Experte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialausgaben bestätigt. Nicht förderfähig ist Ihre eigene Arbeitszeit.
Wie schnell muss ich nach der Zusage fertig sein?
Sie haben 36 Monate ab Zusage für die vollständige Umsetzung. Die Nachweise müssen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eingereicht werden, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.
Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?
Nach positiver Prüfung der Nachweisdokumente überweist die KfW den Zuschuss auf Ihr Bankkonto – in der Regel zur Mitte oder zum Ende eines Monats.
Was passiert, wenn ich die Heizung vor Ablauf von 10 Jahren ausbaue?
Die Anlage muss 10 Jahre zweckentsprechend genutzt werden. Eine Nutzungsänderung oder -aufgabe ist der KfW unverzüglich mitzuteilen – eine Rückforderung des Zuschusses ist möglich.
Wir sind eine WEG bzw. ein Mehrfamilienhaus – wie läuft das?
Über einen gemeinschaftlichen Basisantrag für die Grundförderung und gegebenenfalls Zusatzanträge. Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich einen Zusatzantrag für Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus stellen – spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor dessen Nachweiseinreichung. Beide Boni können pro Wohneinheit nur einmal beantragt werden.
Muss ich die Rechnung überweisen?
Ja. Die Rechnungen über die erbrachten Leistungen sind unbar zu begleichen. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Wird der Zuschuss dem Finanzamt gemeldet?
Ab einer Auszahlungssumme von insgesamt 3.000 € innerhalb eines Kalenderjahres ist die KfW gesetzlich verpflichtet, Daten zum ausgezahlten Zuschuss an die Finanzbehörden zu übermitteln. Ob daraus steuerliche Folgen entstehen, hängt von Ihrer individuellen Situation ab.
Fazit: Heizungsförderung 2026 sinnvoll nutzen
Die Förderung wird schlanker und sinkt kontinuierlich weiter: Der Klimageschwindigkeitsbonus läuft bis August 2028 vollständig aus, der Förderhöchstbetrag schrumpft ab Februar 2027 alle sechs Monate. Gleichzeitig ist der Spitzenfördersatz auf 80 % gestiegen. Für Haushalte mit niedrigem oder mittlerem Einkommen und besonders für Familien mit Kindern ist die Förderung damit weiterhin attraktiv – aber jedes halbe Jahr Wartezeit kostet bares Geld.
Fördermittelservice starten. Füllen Sie unseren Fördermittel-Fragebogen aus oder fordern Sie ein unverbindliches Angebot an. Wir prüfen Ihre Förderfähigkeit und sagen Ihnen, mit welchem Fördersatz Sie rechnen können. Persönliche Fachberatung: (+49) 07332 / 924-777, Mo–Fr 9:00 bis 17:00 Uhr.
Quelle und Stand: KfW-Merkblatt „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude", Zuschuss Nr. 458, Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026, auf Grundlage der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17.07.2026. Weitere Informationen unter www.kfw.de/458. Diese Seite ist eine unverbindliche Zusammenfassung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung; die KfW entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel. Änderungen vorbehalten.












